außerplanmäßige Abschreibung
Über die planmäßigen Abschreibungen hinaus kommen beim abnutzbaren und nichtabnutzbaren Anlagevermögen sowie beim Umlaufvermögen auch außerplanmäßige Abschreibungen in Betracht.
Außerplanmäßige Abschreibungen sind zusätzliche Abschreibungen wegen eingetretener Abschreibungsursachen, die im Abschreibungsplan nicht erfasst werden konnten.
Weiterführende Informationen zum Thema
Wikipedia - außerplanmäßige Abschreibung
„Bei Außerplanmäßigen Abschreibungen nach HGB ist zu beachten, dass für Gegenstände des Anlagevermögens gemäß § 253 Abs. 2 HGB ein gemildertes Niederstwertprinzip und für Gegenstände des Umlaufvermögens das strenge Niederstwertprinzip gemäß § 253 Abs. 3 HGB gilt.“
wirtschaftslexikon24.net - außerplanmäßige Abschreibungen
„Im Steuerrecht entsprechen den planmäßigen Abschreibungen des Handelsrechts die Absetzungen für Abnutzung (AfA) bzw. die Absetzungen für Substanzverringerung (AfS), den außerplanmäßigen Abschreibungen die Teilwertabschreibungen, die Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung und die Sonderabschreibungen.“