Bemessungsgrundlage
Der bei Abschreibungen auf die Nutzungsdauer zu verteilende Gesamtbetrag ist die Bemessungsgrundlage, auf die der jeweilige Abschreibungssatz anzuwenden ist. Den Ausgangswert bilden generell die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Anlagegüter. Außerdem können eventuell zu erzielende Veräußerungserlöse als Restwert bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden. Die Bemessungsgrundlage ist dann die Differenz zwischen den Anschaffungs- und Herstellungskosten und dem gesamten Veräußerungswert.
Weiterführende Informationen zum Thema
Baukostenzuschuss
„Werden die Zuschüsse für Herstellungsmaßnahmen gezahlt, so mindern diese die Herstellungskosten und damit die Bemessungsgrundlage der Abschreibung. Befinde sich das Gebäude im Betriebsvermögen kann der Zuschuss wahlweise auch als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung behandelt werden. Bei der Gewährung von Zuschüssen für Erhaltungsmaßnahmen gelten diese Zuschüsse als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.“