Abschreibung, Einlage

Ein abnutzbares Wirtschaftsgut, welches aus dem Privatvermögen ins Betriebsvermögen eingelegt wird, ist auf Grundlage seines zum Zeitpunkt der Überführung vorliegenden Einlagenwertes abzuschreiben. Wurden durch das Wirtschaftsgut zuvor schon Einkünfte erzielt, so ist der Restwert, also die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der bisherigen Abschreibungen, die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung, wodurch eine doppelte Abschreibung vermieden wird.

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