Abschreibung, Einlage
Ein abnutzbares Wirtschaftsgut, welches aus dem Privatvermögen ins Betriebsvermögen eingelegt wird, ist auf Grundlage seines zum Zeitpunkt der Überführung vorliegenden Einlagenwertes abzuschreiben. Wurden durch das Wirtschaftsgut zuvor schon Einkünfte erzielt, so ist der Restwert, also die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der bisherigen Abschreibungen, die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung, wodurch eine doppelte Abschreibung vermieden wird.
Weiterführende Informationen zum Thema
steuernetz.de - Abschreibungen auf Anlagevermögen
„Bei einer Einlage aus dem Privatvermögen ins Betriebsvermögen ist der Einlagewert (i.d.R. der Teilwert) Bemessungsgrundlage für die Abschreibung.“
Einlagen / Abschreibung
„Werden abnutzbare Wirtschaftsgüter eingelegt deren Anschaffung keine drei Jahre zurück liegt, ist der Einlagewert immer um die bereits vorgenommenen Abschreibungen zu vermindern. Ein Ansatz mit den um die Abschreibung geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten muss jedoch nur erfolgen, wenn dieser Wert niedriger ist als der Teilwert des Wirtschaftsgutes.“