Abschreibungsbeginn Gebäude
Die Abschreibung auf Gebäude beginnt generell mit deren Fertigstellung. Selbstständig bewertbare Teilanlagen können aber auch schon vor der Fertigstellung der Gesamtanlage planmäßig abgeschrieben werden.
Die AfA beginnt eigentlich mit der Inbetriebnahme. Da Gebäude aber schon vor der Inbetriebnahme einer Abnutzung unterliegen und es somit zu einem Wertverzehr kommt, kann die AfA schon vor der technischen Inbetriebnahme beginnen.
Weiterführende Informationen zum Thema
steuernetz.de - Abschreibung unbeweglicher, materieller Wirtschaftsgüter
„Für Betriebsgebäude gelten eigene Abschreibungsvorschriften (§ 7 Abs. 4, 5, 5a EStG), die sich von denen für zu Wohnzwecken vermieteten Gebäuden unterscheiden. Die lineare AfA beträgt 3 % p.a. bei Bauantragstellung nach dem 31.3.1985 (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG). Ladeneinbauten, Außenanlagen usw. werden ebenfalls linear abgeschrieben. Neue Betriebsgebäude können bei Bauantrag oder Kaufvertrag vor dem 1.1.1994 auch degressiv abgeschrieben werden (§ 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG).“