Abschreibung, Gebäude

Neue Gebäude werden grundsätzlich linear (vgl. § 7 Abs. 4 EStG) abgeschrieben. Die degressive Abschreibung ist seit 2006 nicht mehr zulässig und gilt nur noch für bestimmte Gebäude (vgl. § 7 Abs. 5 EStG).
Bemessungsgrundlage für die Gebäudeabschreibung sind die Herstellungs- und Anschaffungskosten abzüglich der anteiligen Grundstückskosten, da davon ausgegangen wird, dass ein Grundstück nicht an Wert verliert. Zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten gehören auch die Nebenkosten, wie Grunderwerbsteuer, Grundbucheintrag Schätzkosten, Maklerprovision, Notargebühren usw.

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