Abschreibung, Gebäude
Neue Gebäude werden grundsätzlich linear (vgl. § 7 Abs. 4 EStG) abgeschrieben. Die degressive Abschreibung ist seit 2006 nicht mehr zulässig und gilt nur noch für bestimmte Gebäude (vgl. § 7 Abs. 5 EStG).
Bemessungsgrundlage für die Gebäudeabschreibung sind die Herstellungs- und Anschaffungskosten abzüglich der anteiligen Grundstückskosten, da davon ausgegangen wird, dass ein Grundstück nicht an Wert verliert. Zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten gehören auch die Nebenkosten, wie Grunderwerbsteuer, Grundbucheintrag Schätzkosten, Maklerprovision, Notargebühren usw.
Weiterführende Informationen zum Thema
Degressive Gebäude-Abschreibung wird ab 2006 gestrichen
„[07.12.2005] - Für neue Gebäude gibt es künftig keine degressive Abschreibung mehr. Bisher können Sie neue Mietwohnungen und -häuser in den ersten zehn Jahren mit je 4% abschreiben. Konsequenz der Neuregelung: Für Neubauten ist künftig nur noch die lineare Abschreibung von 2% möglich.
Betroffen sind Neubauten, bei denen der Bauantrag ab dem 1.1.2006 gestellt wird bzw. ab diesem Zeitpunkt ein Kaufvertrag geschlossen wird. Das ergibt sich aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm (Bundestags-Drucksache 16/105 vom 29.11.2005).“
Abschreibung/ Gebäude
„Maklerprovisionen, Notargebüren müssen zum Teil dem Gebäude und zum Teil dem Grundstück zugerechnet werden. Wurde im Kaufvertrag der Gebäudewert nicht vom Grundstück getrennt, ist für die Abschreibung eine Aufteilung vorzunehmen. Der Wert des Grundstücks kann dabei an Hand von Bodenrichtwertkarten ermittelt werden. Informationen zu den Bodenrichtwerten geben die Bewertungsstellen des Finanzamts.“
Gebäude AfA – Übersicht
„Für Gebäude und für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, gilt grundsätzlich die typisierende AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG (linear) oder nach § 7 Abs. 5 EStG (degressiv). Der Begriff des Gebäudes bestimmt sich nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes (R 7.1 Abs. 5 EStR 2005).“