Absetzung Für Abnutzung, Grundbesitz
Weiterführende Informationen zum Thema
„Gebäudeschaden) müssen Sie im Jahr des Zuflusses als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung versteuern. Das gilt aber nur in der Höhe, in der durch die Entschädigung entgangene Mieteinnahmen, die Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung oder sonstige Werbungskosten (z.B. Abbruchkosten oder als Erhaltungsaufwand geltend gemachte Kosten der Schadensbeseitigung) ersetzt werden (BFH-Urteil vom 1.12.1992, IX R 333/87, BStBl. 1994 II S. 12) ...“