Abzugsbeschränkung, Zinsen
Weiterführende Informationen zum Thema
„Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Ãberentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Ãberentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Ãberentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen ...“