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Aktien
Weiterführende Informationen zum Thema
„Die Berücksichtigung von Altverlusten aus Aktienverkäufen wird gegenüber dem geltenden Recht eingeschränkt. Eine Verrechnung mit Veräußerungsgewinnen aus Kapitalanlagen ist nur fünf Jahre lang möglich. Darüber hinaus können solche Verluste nur noch mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften wie z.B. Grundstücken, dies allerdings zeitlich unbegrenzt, verrechnet werden.“
„Allerdings kann das Halbeinkünfteverfahren auch schon in 2001 greifen. Das ist insbesondere bei ausländischen Aktien der Fall, da hier häfig Dividendenzahlungen für gerade beendete Quartale gezahlt werden. Auch bei Vorabausschüttungen in 2001 für das Geschäftsjahr 2001 kann das Halbeinkünfteverfahren schon in diesem Jahr angewendet werden.“
„Die tatsächlichen Kosten für Depotgebühren oder Spesen und so weiter, die etwa beim An- und Verkauf von Aktien und Investmentanteilen anfallen, können nicht mehr geltend gemacht werden, sondern sind über die pauschalierten Werbungskosten abgedeckt.“
„Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören nunmehr auch die bisherigen privaten Veräußerungsgeschäfte (z. Aktien oder Anteile an einer GmbH), § 20 Abs. 2 EStG. Die bisherige Veräußerungsfrist (Spekulationsfrist) von zwölf Monaten entfällt.“
„des gesamten Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3).2Gewinne, die bei der Veräußerung eines Teils eines Anteils im Sinne von Satz 1 Nr.“
„Der Eigentümer von 25 Muster AG-Aktien erhält eine Dividende in Höhe von 75 EUR ausgezahlt. Dies sind 75% der Ausschüttung, da 25% Kapitalertragsteuer einbehalten wurde. Welcher Betrag ist als Einnahme zu erfassen?“
„die ausländische Gesellschaft nicht mit einem für ihren Geschäftszweck angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt.2Maßgebend sind ausschließlich die Verhältnisse der ausländischen Gesellschaft; organisatorische, wirtschaftliche oder sonst beachtliche Merkmale der Unternehmen, die der ausländischen Gesellschaft nahe stehen (§ 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes), bleiben außer Betracht ...“