Alterseinkünftegesetz, Vorsorgeaufwendungen
Weiterführende Informationen zum Thema
„Die Ãbergangsphase für den Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen begann 2005 und endet 2025. Der maximal ansetzbare Betrag für Alleinstehende beläuft sich in 2025 auf 20.000 Euro, und für Verheiratete auf 40.000 Euro. Der maximal ansetzbare Betrag beginnt dabei 2005 mit sechzig Prozent und steigt dann jedes Jahr um zwei Prozent, bis im Jahr 2025 die vollen hundert Prozent erreicht sind.“
„zuzüglich des Erhöhungsbetrags nach Satz 3 günstiger, ist der sich danach ergebende Betrag an Stelle des Abzugs nach Absatz 3 und 4 anzusetzen. Mindestens ist bei Anwendung des Satzes 1 der Betrag anzusetzen, der sich ergeben würde, wenn zusätzlich noch die Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b in die Günstigerprüfung einbezogen werden würden; der Erhöhungsbetrag nach Satz 3 ist nicht hinzuzurechnen. Erhöhungsbetrag sind die Beiträge nach Absatz 1 Nr ...“
„Der Kläger war während seiner Tätigkeit als selbstständiger Wirtschaftsprüfer bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (früher: BfA) freiwillig versichert. Seine Beiträge entrichtete er im Wesentlichen aus versteuertem Einkommen, da sie den Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen bei weitem überstiegen.“