Anhang

Kapitalgesellschaften müssen neben der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung als dritten, gleichrangigen Bestandteil des handelsrechtlichen Jahresabschlusses einen Anhang aufstellen. Seine primäre Aufgabe besteht darin, den Jahresabschlussadressaten zusätzliche Informationen zu vermitteln. Im Unterschied zu Bilanz und GuV enthält das Gesetz keine speziellen Vorgaben, wie der Anhang aufgebaut werden soll. Insbesondere existieren keine Gliederungsvorschriften, sondern lediglich allgemeine Grundsätze, nach denen der Anhang u. a. klar und übersichtlich, vollständig und willkürfrei aufzustellen ist.

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