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das Steuer-Kompendium
Anhang
Weiterführende Informationen zum Thema
„Der USt-Teil enthält neben der geschlossenen Wiedergabe des UStG im ganz auf die Veranlagung 2007 bezogenen Hauptteil die einzelnen USt-Vorschriften in Verbindung mit den zuständigen Bestimmungen der UStDV, UStR und den einschlägigen Verwaltungsanweisungen. Im Anhang sind USt-ZuständigkeitsV und die USt-ErstattungsV wiedergegeben. Alle Änderungen in UStG und UStDV sind eingearbeitet, die Verwaltungsanweisungen und die Rechtsprechung von EuGH und BFH sind auf dem neuesten Stand.“
„4 Sätze 2 ff EStG (Gesetzestext: siehe Anhang) überschreitet, wird das Finanzamt die Steuererklärung nach § 165 Abs. 1 AO (Gesetzestext: siehe Anhang) vorläufig machen. Hierdurch entstehen für beide Seiten keine Nachteile. Liegt das Kind mit seinen Einkünfte unter dieser Grenze, bekommen Sie die Zulage, liegen die Einkünfte des Kindes über dieser Grenze wird (auch nachträglich) die Kinderzulage zurückgefordert.“
„Die Preise zahlreicher landwirtschaftlicher Erzeugnisse des Anhangs I zum EG-Vertrag (Anhang I-Waren) sowie aus diesen Waren industriell hergestellter Nahrungsmittel (sog. Nicht-Anhang I-Waren) sind in der Gemeinschaft meistens höher als auf dem Weltmarkt.“
„Nach § 5 Satz 2 EigZulG ist diese Grenze von 70.000 EUR zu verdoppeln, wenn der Antragsteller mit seinem Ehegatten im Erstjahr nach § 26b (im Anhang abgedruckt) des EStG zusammenveranlagt wird. Gleiches gilt für Eheleute, für die die Voraussetzung des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen.“
„Gleichgestellt mit der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken wird die unentgeltliche überlassung zu Wohnzwecken an Angehörige i.S.d. § 15 AO (im Anhang abgedruckt). Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch zu wissen, daß der geschiedene Ehegatte Angehöriger i.S.d. § 15 AO ist.“
„15 zeigt Ihnen Schritt für Schritt, was zu tun ist. Im Anhang erläutern wir gut verständlich alle wichtigen Fachbegriffe, die Ihnen begegnen können. Außerdem finden Sie nützliche Adressen und ein umfassendes Stichwortverzeichnis.“
„Aufl. § 4 Anhang Anm. 5 a). Die Anwendung dieses allgemeinen Grundsatzes könnte revisionsrechtlich dann nicht überprüft werden, wenn er in Ergänzung hessischen Landesrechts herangezogen worden wäre (vgl.“
„Zur Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel: BMF vom 20.12.1990, BStBl I S. 884, Anhang 17),“
„2 Satz 1 Nr. 2 AO vier Jahre (Gesetzestext: siehe Anhang). Auf eine mögliche Ablaufhemmung wird an dieser Stelle nicht eingegangen.“