abnutzbares Anlagevermögen
Zur Beschreibung der Sachanlagen wird – im Hinblick auf die Bewertung – eine Differenzierung zwischen den abnutzbaren und nicht abnutzbaren Vermögensgegenständen vorgenommen. Abnutzbares Anlagevermögen ist planmäßig abzuschreiben. Nicht abnutzbares Vermögen unterliegt keiner planmäßigen Abschreibung.
Abnutzbar bedeutet, dass die Gegenstände einem Werteverzehr ausgesetzt sind, der in der Regel durch Verschleiß bzw. Substanzverminderung infolge der betrieblichen Verwendung auftritt. Der Werteverzehr kann jedoch auch durch Ablauf der Benutzungsfrist, durch wirtschaftliche oder technische Überalterung verursacht sein.
Handelsrechtlich erfolgt die Unterscheidung des Anlagevermögens in Vermögensgegenstände, deren Nutzung zeitlich begrenzt ( = abnutzbar) und deren Nutzung zeitlich nicht begrenzt ist ( = nicht abnutzbar).
Bsp. für abnutzbare Vermögensgegenstände: technische Anlagen, Maschinen, Lizenzen, Patente.
Bsp. für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter: Grund und Boden, Beteiligungen, Umlaufvermögen
Weiterführende Informationen zum Thema
finanzanlagen.info - Definition Anlagevermögen
„Von großer Bedeutung ist das Anlagevermögen in der Bilanz eines Unternehmens. Dort werden alle Vermögensgegenstände aufgelistet, wie in etwa Maschinen, Schreibtische und andere für das Büro relevante Einrichtungsgegenstände. Wenn man die Bilanz aufstellt, muss man nach einem bestimmten Schema vorgehen, zu dem unter anderem gehört, dass man eine Gliederung in die Immateriellen Vermögensgegenstände, die Sach- und die Finanzanlagen vornimmt. “
wikipedia.de - Anlagevermögen
„Die Bewertung des Anlagevermögens bestimmt, mit welchem Wert die Anlagegüter in die Bilanz eingehen. Dabei wird zwischen abnutzbaren und nicht abnutzbaren Gegenständen unterschieden.“
wirtschaftslexikon24.net - Anlagevermögen
„Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens unterliegen keiner planmäßigen Abschreibung. Sie können bei voraussichtlich dauernder Wertminderung auf den niedrigeren Wert abgeschrieben werden, müssen aber nicht. Sie müssen im Wert bis zu den Anschaffungskosten aufgeholt werden, wenn die Gründe der Wertminderung entfallen. Abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens unterliegen einer planmäßigen Abschreibung und müssen (steuerrechtlich) bzw. können (handelsrechtlich) bei voraussichtlich dauernder Wertminderung auf den niedrigeren Wert abgeschrieben werden.“