abnutzbares Anlagevermögen

Zur Beschreibung der Sachanlagen wird – im Hinblick auf die Bewertung – eine Differenzierung zwischen den abnutzbaren und nicht abnutzbaren Vermögensgegenständen vorgenommen. Abnutzbares Anlagevermögen ist planmäßig abzuschreiben. Nicht abnutzbares Vermögen unterliegt keiner planmäßigen Abschreibung.
Abnutzbar bedeutet, dass die Gegenstände einem Werteverzehr ausgesetzt sind, der in der Regel durch Verschleiß bzw. Substanzverminderung infolge der betrieblichen Verwendung auftritt. Der Werteverzehr kann jedoch auch durch Ablauf der Benutzungsfrist, durch wirtschaftliche oder technische Überalterung verursacht sein.
Handelsrechtlich erfolgt die Unterscheidung des Anlagevermögens in Vermögensgegenstände, deren Nutzung zeitlich begrenzt ( = abnutzbar) und deren Nutzung zeitlich nicht begrenzt ist ( = nicht abnutzbar).
Bsp. für abnutzbare Vermögensgegenstände: technische Anlagen, Maschinen, Lizenzen, Patente.
Bsp. für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter: Grund und Boden, Beteiligungen, Umlaufvermögen

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