Anlagevermögen

Im Anlagevermögen werden diejenigen Gegenstände ausgewiesen, die nach §247 Abs. 2 HGB dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb dauernd zu dienen. Das bedeutet, dass Gegenstände des Anlagevermögens alle jene Wirtschaftsgüter sind, die nicht zum Zweck der Veräußerung oder des Verbrauchs angeschafft oder hergestellt werden.

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