Anschaffungskosten, Herstellungskosten
Weiterführende Informationen zum Thema
„Selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2007 angeschafft oder hergestellt werden und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwar 150 Euro, aber nicht 1.000 Euro übersteigen, sind je Wirtschaftsjahr in einen Sammelposten aufzunehmen, der ab dem Jahr der Anschaffung oder Herstellung gleichmäßig mit jeweils 1/5 abzuschreiben ist (neuer § 6 Abs. 2a EStG) ...“
„cost of purchase) sind ein Begriff aus dem betriebswirtschaftlichen Rechnungswesen . Steuerlich und buchhalterisch ist der Begriff als Untergliederung des weiter gefassten Begriffs der Anschaffungs- und Herstellungskosten zu sehen ...“
„hergestellt wurden, kann der Steuerpflichtige die auf die nachträglichen Herstellungs- oder Anschaffungskosten entfallenden Abzugsbeträge bis zum Ende des Abzugszeitraums nachholen. Entstehen nach den ersten drei Jahren des Abzugszeitraums nachträgliche Herstellungs- oder Anschaffungskosten, sind für die übrigen Objekte die darauf entfallenden Abzugsbeträge für die Vorjahre im Jahr der Entstehung abzuziehen.“
„(1) Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, welcher bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen) ...“
„Diese Kosten konnte ich in meiner letzten Steuererklärung (für 2006) wie dieses Jahr für den neuen DVD Brenner des Notebooks in die Tabelle "nachträglche Herstellungskosten im Veranlagungsjahr" aufnehmen. Da die "nachträglichen Herstellungskosten" aber nicht "im Veranlagungsjahr" (damit wird in diesem Fall das Jahr 2007 gemeint sein nehme ich an) entstanden sind, kann ich diese dort nicht (mehr) aufführen. Wo aber dann ...“
„Das gilt auch dann, wenn einer der Miteigentümer mangels Eigennutzung keinen Anspruch auf Eigenheimzulage hat und die Anschaffungs-/Herstellungskosten des anderen selbst nutzenden Miteigentümers an sich für den vollen Fördergrundbetrag ausreichen würden (BFH-Urteil vom 5.6.2003, III R 47/01, BStBl. 2003 II S. 744).“