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Arbeitsmittel
Weiterführende Informationen zum Thema
„Bei diesen Prüffristen ist aber die Einsatzhäufigkeit des Arbeitsmittels noch nicht berücksichtigt. Es ist immerhin ein Unterschied ob ich ein Arbeitsmittel in einem einschichtigen Betrieb oder in einem mehrschichtigen Betrieb einsetze. Es dürfte klar sein, dass im letzteren Fall die Prüffrist auch verkürzt werden muss. Umgekehrt kann es aber sein, dass ich ein Arbeitsmittel nur dann und wann einsetze, warum soll ich dort die Prüffrist nicht verlängern können?“
„Beruflich genutzte Bücher und Zeitschriften sind ebenfalls Arbeitsmittel. Sportgeräte können bei Sportlern und Sportlehrern Arbeitsmittel sein. Voraussetzung ist auch hier, dass die Geräte fast ausschließlich zur Berufsausübung verwendet werden. Anerkannt wurden beispielsweise Fußballschuhe, Hallenturnschuhe, Badmintonschläger bei einem als Erzieher tätigen Diplom-Pädagogen (BFH-Urteil vom 21.11.1986, BStBl ...“
„Aus Vereinfachungsgründen kann im Jahr der Anschaffung oder Herstellung für die im ersten Halbjahr angeschafften oder hergestellten Arbeitsmittel der volle und für die im zweiten Halbjahr angeschafften oder hergestellten Arbeitsmittel der halbe Jahresbetrag abgezogen werden. Außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen sind zu berücksichtigen.“
„Bücher und Zeitschriften werden als Arbeitsmittel angesehen, wenn sichergestellt ist, daß die erworbenen Bücher und Zeitschriften ausschließlich oder ganz überwiegend beruflichen Zwecken dienen (BFH-Urteil vom 5.7.1957 - BStBl 1957, Teil III, Seite 328, BFH-Urteil vom 29.4.1977 - BStBl 1977, Teil II, Seite 716, und BFH-Urteil vom 16.10.1981 - BStBl 1982, Teil II, Seite 67) ...“
„Wenn Sie sich also zu schade sind, Ihre Büroarbeit mit den Bic-Kugelschreibern aus dem eingeschweißten Zweierpack an der Supermarktkasse zu erledigen, können Sie sich auch als Angestellter ruhig ein ansprechenderes Schreibmittel zulegen. Auch dieses hat das Finanzamt als Arbeitsmittel anzuerkennen ...“
„Von Bedeutung ist auch hier die Grenze von â?¬ 410,00 (ohne MwSt.). Allerdings brauchen Sie bei einem gebrauchten Arbeitsmittel nur die entsprechende Restnutzungsdauer zugrunde zu legen. Ist die gewöhnliche Nutzungsdauer bereits abgelaufen, soll gemäß BMF-Erlass vom 28.5.1993 (BStBl. 1993 I S.“
„Bei vielen Finanzämtern werden Pauschalen für Arbeitsmittel auch ohne Belege berücksichtigt. So wird als Arbeitskleidung oft ein Betrag zwischen 60 EUR und 120 EUR, je nach Beruf, anerkannt.“
„Vom Abzugsverbot nicht betroffen sind Aufwendungen für Arbeitsmittel wie z. ein Schreibtisch, Bücherregale und der PC, da diese nicht zur Ausstattung des Arbeitszimmers gehören.“