Arbeitszimmer, Höchstbetrag
Weiterführende Informationen zum Thema
„Halbjahr kommt ein Abzug nicht in Betracht. Ein Arbeitnehmer hat ein häusliches Arbeitszimmer, das er nur nach Feierabend und am Wochenende auch für seine nichtselbständige Tätigkeit nutzt. Seit 15.6.1996 ist er in diesem Raum auch schriftstellerisch tätig. Aus der schriftstellerischen Tätigkeit erzielt er Einkünfte aus selbständiger Arbeit.“
„Die Aufwendungen dürfen daher nur bis zu 1.250 EUR als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie - bis zu dieser Höhe - nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Es handelt sich um einen personenbezogenen Höchstbetrag, der nicht mehrfach für verschiedene Tätigkeiten in Anspruch genommen werden kann, sondern ggf. auf die unterschiedlichen Tätigkeiten aufzuteilen ist (Tz 14-16). “