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das Steuer-Kompendium
Arbeitszimmer
Weiterführende Informationen zum Thema
„Wenn Sie ein Arbeitszimmer nutzen, dann gehören die darauf entfallenden anteiligen Kosten für Strom, Heizung und Abschreibung für das Gebäude sowie die Ausgaben für die Renovierung des Arbeitszimmers zu den abzugsfähigen Werbungskosten. Das gilt auch dann, wenn Sie gerade keiner Beschäftigung nachgehen, sich jedoch in Ihrem Arbeitszimmer auf die künftige Erwerbstätigkeit vorbereiten. Das nennt man dann "vorweggenommene" Werbungskosten.“
„Ab dem Jahr 2007 ist daher der Werbungskostenabzug nur noch dann zugelassen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Es ist also nicht mehr möglich, in Fällen, in denen das Arbeitszimmer zu mehr als 50 % beruflich genutzt wird oder in denen der Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt, bis zu 1.250 Euro abzuziehen. Dies war bisher vor allem bei Telearbeitern oder Lehrkräften der Fall.“
„Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein zur Wohnung gehörender, aber vom übrigen Wohnbereich abgetrennter Raum, der ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen und / oder beruflichen Zwecken genutzt wird. Auch ein Raum z.B. im Keller oder unter dem Dach (Mansarde) des Wohnhauses, in dem der Steuerpflichtige seine Wohnung hat, kann ein häusliches Arbeitszimmer sein.“
„Der Arbeitnehmer wohnte im Erdgeschoss eines eigenen Mehrfamilienhauses. Im ersten Stock vermietete er eine Wohnung an seine Mutter, ein weiteres kleines Apartment nutzte er als Arbeitszimmer. Da es keinen direkten Zugang von der Erdgeschoss-Wohnung zum Apartment gab, erkannte das Gericht ein außerhäusliches Arbeitszimmer an ...“
„Obwohl ab dem Jahre 2007 ein Abzugsverbot für die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers besteht, bin ich vor dem Hintergrund der Entscheidung des BFH zur Pendlerpauschale der Meinung, dass auch hier eine gewisse Zwangsläufigkeit und auch Folgerichtigkeit bei der Beurteilung des Sachverhalts vorliegen und somit eine Abzugsfähigkeit dem Grund nach gegeben sein könnte. Deshalb meine folgende Frage:“
„ohne Bedeutung, welcher Anteil am Gesamtumsatz oder an den Gesamteinnahmen im Arbeitszimmer erwirtschaftet wurde. Die Beurteilung, ob die Nutzung des Arbeitszimmers für eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit mehr als 50% der gesamten Tätigkeit beträgt, ist tätigkeitsbezogen vorzunehmen (z ...“
„Für häusliche Arbeitszimmer und deren Ausstattung gilt ab 2007, dass die Kosten nur noch dann steuerlich abziehbar sind, wenn sich dort der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung befindet. Folgende Gestaltung sichert Ihnen den Abzug der vollständigen Kosten.“
„Z.B. beim aktuellen Thema Arbeitszimmer. Sie sehen auf einen Blick: Das ist aktuell. Wer ist betroffen?“
„Weitere Informationen erhalten Sie bei Steuerrat24 in der Rubrik Berufliche Ausgaben/Arbeitszimmer“