Aufhebung Von Steuerbescheiden
Weiterführende Informationen zum Thema
Abschnitt 90 AEAO hier in der aktuellen Fassung
„Da auch die Steuerbescheide Verwaltungsakte sind, gelten die §§ 118 ff. auch für die Steuerbescheide, soweit in den §§ 155 ff. nichts anderes bestimmt ist. Ausgenommen sind insbesondere die §§ 130 und 131 , die kraft ausdrücklicher Regelung ( § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr ...“