Aufmerksamkeiten
Weiterführende Informationen zum Thema
„Als Aufmerksamkeiten gehören auch Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt, nicht zum Arbeitslohn. Dasselbe gilt für Speisen, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, z. B ...“
„laut Steuerlexikon unter steuernetz.de sind Aufmerksamkeiten bis 40,00 EUR steuerfrei, das Ausrichten einer Feier kann pauschal versteuert werden. Der Internet-Seite der Wp, StB u. RA H*C*K ist zu entnehmen, dass es sich bei den 110,00 und 40,00 EUR um Bruttobeträge handelt ( .“
„folgende Frage: wir möchten gern einer auf 400 € Basis Beschäftigten steuerfreie Aufmerksamkeiten innerhalb der 44 €/ Monat Grenze (Warengutschein,Präsentkorb o.ä.) zukommen lassen.“