Aufteilungsverbot
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„Unangemessen hohe Reisekostenerstattungen sind jedoch verdeckte Gewinnausschüttungen; die Erstattung ist dann aufzuteilen in einen angemessenen Teil, der steuerlich absetzbar ist, und in einen unangemessenen Teil, der eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt. Das Aufteilungsverbot des § 12 Nr. 1 EStG gilt nicht (vgl. BFH v.“