Ausland, Unterhalt
Weiterführende Informationen zum Thema
„nur nachrangig verpflichtet ist, steht dem Abzug tatsächlich geleisteter Unterhaltsaufwendungen nicht entgegen. Für den Abzug reicht es aus, dass die unterhaltsberechtigte Person dem Grunde nach gesetzlich unterhaltsberechtigt (z.B. verwandt in gerader Linie) und bedürftig ist. Eine Prüfung, ob im Einzelfall tatsächlich ein Unterhaltsanspruch besteht, ist nicht erforderlich. Gehört die unterhaltsberechtigte Person zum Haushalt des Stpfl ...“
„Die Opfergrenze ist nicht zu berücksichtigen bei Unterhaltsleistungen an den dauernd getrennt lebenden Ehegatten bzw. den Exgatten sowie an den im Ausland lebenden Ehegatten. Ebenso nicht, wenn bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft der unterhaltsbedürftige Lebensgefährte aufgrund des Zusammenlebens mit dem Unterhaltsverpflichteten keine öffentlichen Mittel für seinen Lebensunterhalt bekommt (Niedersächsisches FG vom 20.2.2007, 13 K 206/05, EFG 2007 S. 1169; Az.“
„Wenn die Kinder nicht bei Ihnen wohnen, kann Ihnen Ihr Expartner Ihren halben Freibetrag nehmen, ohne daß der Vorgang Ihrer Zustimmung bedarf. Selbst wenn Sie weiterhin Unterhalt für die lieben Kleinen bezahlen. Verhindern können Sie dies nur, wenn Ihnen der Nachweis gelingt, daß 75 % des Unterhaltes von Ihnen bestritten werden. Ihr Kind braucht also nach der Scheidung von Ihnen nicht nur viel Liebe und Zuwendung, sondern vor allem Geld.“
„Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben IV C 4 - S 2285 - 16/03 zu EStG § 33 a Abs. 1 vom 28.03.2003 entschieden, dass Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft Unterhaltsberechtigten nach § 33 a Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG gleichzusetzen sind. Leider befindet sich jedoch keine derartige Angabe im Feld "Verwandtschaftsgrad" bei den "unterstützten Personen".“
„Härteausgleich für den Unterhalt von Kindern nach Maßgabe besonderer Verwaltungsvorschriften“
„Mit diesem Buch erhalten Sie detaillierte Informationen und alle notwendigen Arbeitshilfen zum neuen Unterhaltsrecht.“
„Härteausgleich für den Unterhalt von Kindern nach Maßgabe besonderer Verwaltungsvorschriften“
„Unterhalt für bedürftige Personen in eheähnlicher Gemeinschaft (Beitrag #3)“
„Eingetragene Lebenspartnerschaft: Steuervergünstigung für Unterhalt “
„Mutter oder Tochter, als Hilfe im Haushalt anerkannt werden, sofern sie nicht zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört (BFH-Urteil vom 6.10.1961 - BStBl 1961, Teil III, Seite 549) ...“