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das Steuer-Kompendium
Ausland
Weiterführende Informationen zum Thema
„Sie können geschätzt werden, wenn sie dem Grunde nach zweifelsfrei entstanden sind (BFH-Urteil vom 17.7.1980 - BStBl 1981, Teil II, Seite 14). Bei übernachtungen im Ausland dürfen die übernachtungskosten ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen mit Pauschbeträgen (übernachtungsgelder) angesetzt werden, wenn der Arbeitnehmer die Unterkunft nicht unentgeltlich oder verbilligt erhalten hat.“
„Lebt die unterstützte Person im Ausland, werden je nach dortigem Lebensstandard der Unterhaltshöchstbetrag und der Anrechnungsfreibetrag um ein, zwei oder drei Viertel oder gar nicht gekürzt. Ob und für welche Länder diese Kürzung erfolgt, legt der Bundesfinanzminister in einer sog. Ländergruppeneinteilung fest (BMF-Schreiben vom 17.11.2003, BStBl. 2003 I S. 637).“
„Die Bewerbungskosten sind daher nicht als Werbungskosten abziehbar. Entstehen Ihnen Bewerbungskosten für eine Stelle in einem DBA-Land, ohne dass in dem Jahr bereits entsprechende Auslandseinkünfte zufließen, werden diese Kosten im Rahmen des sog. negativen Progressionsvorbehalts berücksichtigt (BFH-Urteil vom 6.10.1993, I R 32/93, BStBl. 1994 II S. 113).“
„(4) 1Die zentrale Stelle kann beim Anbieter ermitteln, ob er seine Pflichten erfüllt hat.2Die §§ 193 bis 203 der Abgabenordnung gelten sinngemäß.3Auf Verlangen der zentralen Stelle hat der Anbieter ihr Unterlagen, soweit sie im Ausland geführt und aufbewahrt werden, verfügbar zu machen.“
„wenn die stillen Reserven des als entnommen geltenden Wirtschaftsguts im Ausland aufgedeckt werden oder in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts hätten aufgedeckt werden müssen.“
„Sie erfahren, welche Informationsquellen die Finanzverwaltung hat und welche Anlaufstellen für Sie selbst bei Auslandssachverhalten hilfreich sind.“
„1 Satz 2 Nr. 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend ...“