Bannbruch
Weiterführende Informationen zum Thema
Bannbruch - Wikipedia
„Bannbruch (Abgabenordnung § 372) begeht, wer Gegenstände entgegen einem Verbot einführt, ausführt oder durchführt ...“
Steuerglossar.de
das Steuer-Kompendium
„Bannbruch (Abgabenordnung § 372) begeht, wer Gegenstände entgegen einem Verbot einführt, ausführt oder durchführt ...“