Bemessungsgrundlage
Weiterführende Informationen zum Thema
„(3) 1Bemessungsgrundlage sind die Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die Baumaßnahme entstanden sind, höchstens jedoch 60.000 Deutsche Mark je Wohnung.2Sind durch die Baumaßnahmen Gebäudeteile hergestellt worden, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, gilt für die Herstellungskosten, für die keine Absetzungen nach Absatz 1 vorgenommen werden, § 7 Abs. 4; § 7b Abs. 8 bleibt unberührt.“
„Bemessungsgrundlage für die AfA sind grundsätzlich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts oder der an deren Stelle tretende Wert. Bei Anschaffung eines bebauten Grundstücks ist der Kaufpreis nach dem Verhältnis der Verkehrswerte oder Teilwerte auf den Grund und Boden und auf das Gebäude aufzuteilen (vgl. BFH-Urteil vom 21.1.1971 - BStBl 1971, Teil II, Seite 682, und BFH-Urteil vom 19.12.1972 - BStBl 1973, Teil II, Seite 295).“
„(4) 1Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 2 oder 3 kann der Steuerpflichtige insgesamt nur bis zur Höhe der Bemessungsgrundlage der Abzugsbeträge nach § 10e Abs. 1 oder 2 in Anspruch nehmen.2Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1, 2 und 3 Satz 1 kann der Steuerpflichtige im Kalenderjahr nur für ein Objekt in Anspruch nehmen.“
„599 und die entsprechenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder). In diesem Fall bleiben Zahlungen auf die am 1.7.1990 vorhandene Substanz, auch wenn sie nach dem 30.6.1990 geleistet worden sind, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage außer Ansatz. Soweit Herstellungsarbeiten nach dem 30.6.1990 durchgeführt, die Zahlungen dafür aber von dem 1.7 ...“
„Bei der eigenen Immobilie gibt es statt der Auszahlung eine nur schwer bezifferbare Miet-Ersparnis. Wie in diesem Fall die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung ermittelt werden soll, ist noch völlig offen. “
„(1) 1Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen an einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 7h oder des § 7i vorliegen ...“