Beschäftigung, Kurzfristige
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„Kurzfristige Beschäftigungen zwischen Schulentlassung und Ableistung eines FSJ werden in jedem Fall berufsmässig ausgeübt. Dies gilt auch dann wenn nach der Ableistung ein Studium aufgemonne wird oder der Ausübung der kurzfristigen Beschäftigung eine anderweitige Tätigkeit oder Arbeitslosigkeit vorangeht.“