Betriebsausgaben
Weiterführende Informationen zum Thema
„Der Betrag von 1.250 EUR ist kein Pauschbetrag. Die Aufwendungen dürfen daher nur bis zu 1.250 EUR als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie - bis zu dieser Höhe - nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Es handelt sich um einen personenbezogenen Höchstbetrag, der nicht mehrfach für verschiedene Tätigkeiten in Anspruch genommen werden kann, sondern ggf. auf die unterschiedlichen Tätigkeiten aufzuteilen ist (Tz 14-16).“
„Potenziell davon betroffen sind Unternehmer mit Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb, bei denen einem höheren Listenpreis niedrige tatsächliche Kosten gegenüberstehen. Hier ist oft ein Betriebsausgabenabzug übrig geblieben, der unter der Entfernungspauschale lag. Auf die aber hat ein Unternehmer genauso Anspruch wie ein Arbeitnehmer. Die Finanzverwaltung hat jetzt endlich ihre bisherige Berechnungsmethode korrigiert.“
„Ist ein Zusammenhang mit einer Einkunftsart gegeben, so sind die Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei der jeweiligen Einkunftsart abzugsfähig, soweit kein grobes Verschulden ihrerseits vorliegt. Sollte ein Zusammenhang mit einer Einkunftsart fehlen, so käme der Abzug bei der außergewöhnlichen Belastung zum Zuge, wenn Sie sich den Kosten nicht entziehen können (Versicherung, Schadensersatzansprüche, ...).“
„Nehmen Sie bei einer gemischten Auslandsreise (teils betrieblich, teils privat veranlasst) eine entsprechende Aufteilung der Kosten vor und machen Sie den betrieblich veranlassten Teil als Betriebsausgaben geltend. Der BFH hat dieser Aufteilung zugestimmt und damit seine bisherige Rechtsprechung zugunsten der Steuerpflichtigen geändert (BFH-Urteil vom 20.7.2006, VI R 94/01, BStBl. 2007 II S. 121) ...“
„Das ist ein Ärgernis ersten Ranges. Jeder Steuerzahler, der Betriebsausgaben steuerlich geltend machen will, muss dies grundsätzlich mit Einzelnachweisen belegen. Gleiches gilt für Werbungskosten, die über die Arbeitnehmerpauschale hinausgehen. Sich selbst muten die Bundestagsabgeordneten diesen bürokratischen Aufwand nicht zu.“
„Bei hohem persönlichem Steuersatz wirkt sich die Neuregelung bei den laufenden Erträgen günstig aus. Grundsätzlich sind die laufenden Erträge beim Schuldner als Betriebsausgaben abzugsfähig. Ein teilweises Mehr an Finanzierungsneutralität kann sich aus der Zinsschranke und den Hinzurechnungen bei der “