Betriebsgebäude, Abschreibung
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„Abschreibungen, einkommensteuerrechtlich Absetzungen für Abnutzung (AfA), kommen als Betriebsausgaben für Betriebsgebäude in Betracht, die zum Anlagevermögen gehören. Zählt das Gebäude zum Umlaufvermögen, wie z. beim gewerblichen Grundstückshandel (Gewerblicher Grundstückshandel), gibt es nur die Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert (§ 6 Abs.“