Bewirtungsaufwendungen
Weiterführende Informationen zum Thema
„Bewirten Sie Mitarbeiter Ihres Büros, Ihrer Behörde oder Ihrer Abteilung nicht im Rahmen einer beruflichen, sondern einer geselligen Veranstaltung (z.B. Jahresabschlussfeier, Weihnachtsfeier, Abteilungsessen), können Ihre Bewirtungsaufwendungen als Werbungskosten abziehbar sein, wenn ein Teil Ihrer Bezüge vom Ergebnis Ihrer Abteilung und damit vom Erfolg und Arbeitseinsatz Ihrer Mitarbeiter abhängig ist (BFH-Urteil vom 23.3.1984, BStBl. 1984 II S. 557) ...“
„Bewirtungsaufwendungen eines angestellten Geschäftsführers mit variablen Bezügen anlässlich einer ausschließlich für Betriebsangehörige im eigenen Garten veranstalteten Feier zum 25-jährigen Dienstjubiläum können Werbungskosten sein (BFH, 01.02.2007 - VI R 25/03).“
„Eine Aufzeichnung auf besondere Konten liegt nicht vor, wenn die bezeichneten Aufwendungen auf Konten gebucht werden, auf denen auch nicht besonders aufzeichnungspflichtige Aufwendungen gebucht sind (>BFH vom 10.1.1974 - BStBl II S. 211 und vom 19.8.1980 - BStBl II S. 745) ...“
„Eine Bewirtung i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG liegt nur vor, wenn die Darreichung von Speisen und/oder Getränken eindeutig im Vordergrund steht (>BFH vom 16.2.1990 - BStBl II S. 575) ...“