Computer, Software
Weiterführende Informationen zum Thema
„Der BFH hat aber auch einen Diplom-Informatiker, der hochkomplexe Anwendungssoftware erstellt, als Freiberufler anerkannt (BFH-Urteil vom 4.5.2004, XI R 9/03, BFH/NV 2004 S. 1579). Bei der Anwendersoftware darf es sich jedoch nicht um Software mit einem Verkaufspreis von unter â?¬ 410 netto handeln (R 5.5 Abs. 1 EStR 2005), sonst werden gewerbliche Einkünfte erzielt (Verfügung der OFD Hannover vom 28.9.2004, DStR 2005 S. 68) ...“
„Beruflich haben Sie Ihr Päckchen zu tragen. Es helfen Ihnen dabei Softwarepakete, die alle Programme enthalten, die sie für den tagtäglichen Papierkrieg brauchen. Abzuschreiben sind diese Pakete, selbst wenn sie die 410 EUR-Grenze überschreiten, sofort und in voller Höhe. Denn es handelt sich ja um vollwertige, einzeln nutzbare Programme, die einzeln deutlich unterhalb der Höchstgrenze rangieren würden und nur aus Marketingerwägungen zu einem Paket geschnürt wurden.“
„Denn das erspart Ihnen nicht nur eine Menge Arbeit, sondern auch Steuern. Denn neue Computeranlagen sind als Anlagevermögen unter den Betriebsausgaben abzugsfähig, inklusive Software. Auch hier gilt es aber die 410-EUR-Grenze zu beachten: Alles darunter kann sofort geltend gemacht werden, alles darüber nur über die Nutzungsdauer der Geräte verteilt. Ein Gameboy verspricht so kurzfristig größere Steuererleichterungen als ein Netz von fünfzig CAD-Arbeitsplätzen.“
„Im Zuge der bundesweiten Vereinheitlichung wird Berlin künftig als elftes Bundesland die Verfahren des EOSS-Verbundes (Evolutionär orientierte Steuersoftware) einsetzen. Damit sichert Berlin langfristig die Zukunft der elektronischen Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung.“
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