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das Steuer-Kompendium
Dienstwagen
Weiterführende Informationen zum Thema
„Fahrzeuge werden nicht mehr nur als reiner "Nutzfaktor" innerhalb eines Unternehmens eingesetzt, sondern immer mehr als fester Bestandteil unternehmerischer Motivationsmodelle. Gehaltsumwandlungsmodelle sowie Dienstwagenberechtigung für bereits niedrigere Hierarchiestufen öffnen mehr Mitarbeitern den Weg zum eigenen Dienstwagen als noch vor wenigen Jahren. Hinzu kommt, dass Motivationsmodelle auch relativ große Freiheit bei der Auswahl des Dienstwagens zulassen ...“
„Steht einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen des Arbeitgebers zur Verfügung, den er auch privat nutzen kann, muss der "geldwerte Vorteil" aus der Zurverfügungstellung des Dienstwagens als Arbeitslohn versteuert werden. Eine Möglichkeit liegt in der Anwendung einer pauschalen Methode, der so genannten 1-%-Regelung. Hier wird der Bruttolistenpreis des Wagens zum Zeitpunkt der Erstzulassung (inklusive Sonderausstattungen) als Berechnungsgröße herangezogen ...“
„Dazu gehört auch, dass das (zeitnah und in geschlossener Form zu führende) Fahrtenbuch die nicht als Arbeitslohn zu erfassende anteilige berufliche Verwendung des Dienstwagens in einer schlüssigen Form belegt. Die Aufzeichnungen müssen daher zu den geschäftlichen Reisen Angaben enthalten, anhand derer sich die berufliche Veranlassung der Fahrten plausibel nachvollziehen und gegebenenfalls auch nachprüfen lässt ...“
„Die Nutzung eines Dienstwagens gilt als geldwerter Vorteil, der wie normaler Arbeitslohn steuerpflichtig ist. Mit diesem Rechner können Sie prüfen, welche zusätzliche Steuerbelastung durch einen Dienstwagen für den Arbeitnehmer entstehen würde und welche finanzielle Belastung für den Arbeitgeber dem entgegenstünde.“
„Der Nutzungswert ist zu kürzen, wenn Sie für den Firmenwagen noch Zahlungen an den Arbeitgeber leisten oder Kosten selbst tragen müssen. Ist Ihnen hingegen die Privatnutzung des Dienstwagens vom Arbeitgeber verboten und diese auch so gut wie ausgeschlossen, brauchen Sie keinen Nutzungswert zu versteuern(BFH-Urteil vom 7.11.2006, VI R 19/05, BStBl. 2007 II S. 116).“
„Egal, ob es sich um Firmen- oder Privateigentum handelte. Sollten Sie also nach Ihrer Rückkehr die Ihnen anvertraute Tasche oder den Dienstwagen vermissen, ist letztendlich alles nur halb so schlimm (vgl. BFH vom 30.06.95 VI R 26/95). “
„Für den Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (0,03 % des Listenpreises) kommt darauf an, ob und in welchem Umfang der Dienstwagen tatsächlich genutzt wird.“
„praktische Rechner und zahlreiche Steuertabellen: Sie wissen genau, was Sie ansetzen, z.B. als AfA, bei Lohn und Gehalt, Dienstwagen etc.“