Doppelte Haushaltsführung, Betriebsausgaben
Weiterführende Informationen zum Thema
„notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlaß begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Der Abzug der Aufwendungen ist bei einer Beschäftigung am selben Ort auf insgesamt zwei Jahre begrenzt ...“
„Die Kosten für den Umzug von den Kartons bis zu den Packern können Sie sich daher steuerfrei von Ihrem Arbeitgeber ersetzen lassen. Und wenn Sie es vorziehen, an Ihrem angestammten Wohnort gemeldet zu bleiben, um am Beschäftigungsort ein kleines möbliertes Kabäuschen in irgendeinem Hinterhof zu unterhalten, können Sie auch für diese sogenannte doppelte Haushaltsführung sämtliche Mehraufwendungen der Firma aufbrummen ...“
„Mai 2006 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.3Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die vor dem 5. Mai 2006 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt wurden, sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.“
„Wenn Sie Gegenstände Ihres Privatvermögens gelegentlich, das heißt zu weniger als 10 %, betrieblich nutzen (z.B. gelegentliche Geschäftsfahrten mit dem privaten PKW, Waschen von Berufskleidung in der eigenen Waschmaschine), können Sie die auf die betriebliche Nutzung entfallenden Kosten als Betriebsausgaben unterbringen (Aufwandseinlage). Die in den Kosten enthaltene Umsatzsteuer können Sie allerdings nicht als Vorsteuer geltend machen.“
„Unternehmer können diese Aufwendungen dem Staate in Rechnung stellen. Dabei sollte wiederum die Maxime gelten: lieber kleckern als klotzen, denn Rechnungsbeträge über 410 EUR sind nur über Jahre verteilt als Betriebsausgaben geltend zu machen. Wenn Sie jedoch auch Ihren Mitarbeitern etwas in Rechnung stellen, diese also für das Essen bezahlen, handelt es sich um glasklare Betriebseinnahmen ...“
„Bei der Beurteilung der Zwangsläufigkeit bleiben grundsätzlich Aufwendungen außer Betracht, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, auch wenn sie sich steuerlich tatsächlich nicht ausgewirkt haben (BFH-Urteil vom 23.2.1968 - BStBl 1968, Teil II, Seite 406 und Seite 433, sowie BFH-Urteil vom 12.11.1976 - BStBl 1977, Teil II, Seite 154).“
„Wenn ein Freiberufler oder Gewerbetreibender aus betrieblichen Gründen neben seinem Familienwohnsitz noch eine weitere Wohnung am Ort des Betriebssitzes hat, so kann er die dadurch bedingten Mehraufwendungen als Betriebsausgaben abziehen. Es gelten hier die gleichen Vorschriften wie für Arbeitnehmer . Hier gilt Vergleichbares zur Gewinnkorrektur wie bei den â??“
„Die Inanspruchnahme des § 10e Abs. 1 bis 5 EStG scheidet wegen des Vorrangs des Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs aus, solange der Steuerpflichtige mit dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Objekt der Nutzungswertbesteuerung unterliegt, z.B. im Rahmen der übergangsregelung nach § 52 Abs. 15 Satz 3 oder Abs.“