Doppelte Haushaltsführung, Zweitwohnung
Weiterführende Informationen zum Thema
„Das wichtigste Indiz, welches die Hauptwohnung ist, ist die Wohnungsgröße. Ist die Bleibe am Beschäftigungsort größer als diejenige am Heimatort, dann darf das Finanzamt in der Regel der doppelte Haushaltsführung die Anerkennung verweigern - jedenfalls dann, wenn die Beschäftigungsverhältnisse auf Dauer angelegt und nicht nur vorübergehend ist (Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 6.11.2007, Az. 8 K 44/07).“
„Als doppelter Haushalt infrage kommen: möbliertes Zimmer, Mietwohnung, Eigentumswohnung, eigenes Haus, Gemeinschaftsunterkunft (z.B. Kaserne bei Soldaten), Ãbernachtungsmöglichkeit bei Freunden oder Bekannten, ein für eine gewisse Dauer abgestellter Wohnwagen, nicht aber ein mitgeführtes Wohnmobil (FG Münster vom 14.4.1988, IX 267/81, EFG 1988 S. 517), Schiffsunterkunft bei Seeleuten oder Binnenschiffern, die auf Dauer bzw ...“
„Behalten Sie Ihre bisherige Zweitwohnung am Beschäftigungsort und verlegen Ihre Hauptwohnung an einen anderen Ort, ist das - zumindest für das FG Düsseldorf - unschädlich (FG Düsseldorf vom 12.1.2006, 16 K 589/04 E, EFG 2006 S. 563). Der BFH war da bisher anderer Meinung (BFH-Urteil vom 2.12.1981, VI R 167/79, BStBl. 1982 II S. 297) ...“