Durchschnittssatz (USt)
Weiterführende Informationen zum Thema
Richtlinie 268 UStR 2008 hier in der aktuellen Fassung
„Bei Umsätzen von Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten ist der Durchschnittssatz für die Vorsteuer niedriger als der Durchschnittssatz für die Steuer. Betragen diese Umsätze im Kalenderjahr nicht mehr als 1.200Â EUR, kann von der Erhebung der darauf entfallenden Steuer abgesehen werden, wenn der Unternehmer in dem betreffenden Kalenderjahr daneben nur folgende Umsätze ausführt:“