Eigener Hausstand
Weiterführende Informationen zum Thema
„Die Erstattung der Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung durch den Arbeitgeber ist nach § 3 Nr. 13 oder 16 EStG steuerfrei, soweit keine höheren Beträge erstattet werden, als nach Satz 1 als Werbungskosten abgezogen werden können. Dabei kann der Arbeitgeber bei Arbeitnehmern in den Steuerklassen III, IV oder V ohne Weiteres unterstellen, dass sie einen eigenen Hausstand haben ...“
„Ein allein stehender Arbeitnehmer kann einen doppelten Haushalt führen. Dies setzt jedoch voraus, dass er einen eigenen Hausstand an dem Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet (Wohnort) hat.“