Eigentumsvorbehalt
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„Er ist grundsätzlich ermächtigt, die Forderungen einzuziehen. Der Weiterverkäufer tritt uns sicherheitshalber alle Forderungen gegen seine Abnehmer in Höhe des Rechnungswertes der Ware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Wir nehmen diese Abtretung an.“