Steuerglossar.de
das Steuer-Kompendium
Einfamilienhaus
Weiterführende Informationen zum Thema
„A und B sind Miterben zu je ½ nach dem am 1.6.1992 verstorbenen V. Zum Nachlaß gehört ein Einfamilienhaus (Wert 800.000 DM), das V am 1.7.1991 erworben hatte (Bemessungsgrundlage 600.000 DM). V war wegen Objektverbrauchs an der Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 10e EStG gehindert. Nach Erbauseinandersetzung in 1993 erhält der verheiratete A das Einfamilienhaus, das er bereits seit dem Erbfall bewohnt, und zahlt an B eine Abfindung i.H.“
„Haben mehrere nicht miteinander verheiratete Personen gemeinsam ein Einfamilienhaus gebaut oder eine Eigentumswohnung gekauft - sogenannte Miteigentümer -, müssen sie sich die Eigenheimzulage für die Herstellungs- oder Anschaffungskosten der Wohnung teilen. Jeder Bauherr/Käufer kann die Förderung grundsätzlich nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil beanspruchen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG).“
„Infolge des Jahrhunderthochwassers im Januar/Februar entstanden erhebliche Schäden an meinem Einfamilienhaus. Bereits für die Durchführung der notwendigsten Reparaturen mußte ich einen Kredit aufnehmen, da meine vorhandene Sparrücklage allein nicht ausreichte. Eine Steuernachforderung zum jetzigen Zeitpunkt müßte ich über einen Kredit finanzieren, was weitere Folgebelastungen nach sich ziehen würde.“
„Der Steuerpflichtige hat für sein 1991 hergestelltes und am 1.6.1993 veräußertes Einfamilienhaus (Bemessungsgrundlage 240.000 DM) Abzugsbeträge für die Veranlagungszeiträume 1991 bis 1993 in Anspruch genommen. 1992 hat er ein weiteres Objekt angeschafft (Bemessungsgrundlage 400.000 DM), das er ab 1.6.1993 zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Bei diesem beginnt der Abzugszeitraum erst 1994.“
„Auch Kosten für die Beseitigung von Schäden an Ihrem Einfamilienhaus können außergewöhnliche Belastungen sein. Nicht nur finanziell, sondern auch fiskalisch. Ein Abzug ist immer dann möglich, wenn sich der Schaden ohne Ihr eigenes Verschulden eingestellt hat und sich niemand findet, der zu verklagen und haftbar zu machen wäre.“
„Berechnungsverordnung zu ermitteln. Dieser Aufteilungsmaßstab ist auch bei einem Einfamilienhaus anzuwenden, bei dem gewerblichen / beruflichen oder öffentlichen Zwecken dienende Räume außerhalb der Wohnung liegen. Besteht an einer Wohnung ein Wohnrecht zugunsten eines Dritten, vgl. Thema "überlassung von Teilen einer Wohnung"“
„Herr Walter und seine Frau bewohnen gemeinsam mit ihren beiden 5- und 8-jährigen Kindern ein im Alleineigentum der Ehefrau stehendes Einfamilienhaus. Nach ihrer Trennung im Mai 2005 erwirbt Herr Walter eine Eigentumswohnung, die er im November 2005 bezieht. Die beiden Kinder wohnen weiterhin bei ihrer Mutter.“
„Wer „nur“ ein „normales“ Einfamilienhaus übertragen möchte, soll nach den bisherigen Aussagen nicht zusätzlich belastet werden. Aber auch hier sollten Sie die Diskussionen in der nächsten Zeit aufmerksam beobachten.“
„Der Steuerpflichtige bezieht sein neu errichtetes Einfamilienhaus am 31.10.1992. Seine monatlichen Schuldzinsen betragen 1.200 DM. Er kann die im November und Dezember 1992 entstandenen und gezahlten Schuldzinsen von insgesamt 2.400 DM nach § 10e Abs.“
„A ist Erbe nach dem am 1.2.1993 verstorbenen V. Zum Nachlaß gehört ein Einfamilienhaus, das V im Jahr 1987 angeschafft und seitdem vermietet hat. Die Vermietung endet am 30.9.1993. A zieht am 1.12.1993 in das Haus ein.“
„Mietvertrag über ein Einfamilienhaus|Vertrag“