Einfuhrabgaben
Weiterführende Informationen zum Thema
SteuLi - Ausgabe 171 vom 05.05.2007 (Themen u.a. )
„Anstelle einer strafrechtlichen Verfolgung bzw. einer Ahndung als Ordnungswidrigkeit kann allerdings von der Zollbehörde - neben den Einfuhrabgaben - ein sogenannter Zollzuschlag (höchstens) in Höhe der Einfuhrabgaben erhoben werden, wenn keine Absicht einer gewerblichen Verwendung der Waren vorlag und der Abgabebetrag 130 EUR nicht übersteigt.“