Einkommensteuer I Ff
Weiterführende Informationen zum Thema
„"Textziffer 60: Miteigentümer eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung - mit Ausnahme von zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten, die für die Ermittlung des Abzugsbetrags eine Einheit bilden ( § 26b EStG) - können die Abzugsbeträge bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen höchstens im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile in Anspruch nehmen (§ 10e Abs. 1 Satz 6 EStG). Eine abweichende Vereinbarung der Miteigentümer ist einkommensteuerrechtlich unbeachtlich (vgl.“
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„Da es die Höchstbeträge nur einmal pro Haushalt gibt, dürfen sowohl Eheleute als auch unverheiratet zusammenlebende Paare die Höchstbeträge zusammen nur einmal in Anspruch nehmen (§ 35 a Abs. 3 EStG), wobei Letztere den für sie zutreffenden Höchstbetrag im Verhältnis der getragenen Aufwendungen untereinander aufteilen können ...“