Einkünfte, Ausland
Weiterführende Informationen zum Thema
„Januar 2009 eine pauschale Abgeltungssteuer in Höhe von 25 % (§ 32d EStG) auf private Einkünfte aus Kapitalvermögen und auf Gewinne aus Wertpapierveräußerungen eingeführt. Es ist aber wohl kaum anzunehmen, dass deswegen das mühsam ins Ausland verbrachte Kapital mit einer Besteuerung von 0 % nach Deutschland zurückgeführt wird. Jede Besteuerung, egal mit welchem Steuersatz, ist höher als gar keine Besteuerung ...“
„Mit Ihrem Freistellungsauftrag können Sie die ausländische Steuer leider nicht vermeiden. In der Regel wird im Ausland der Quellensteuerabzug aber von vornherein begrenzt. Die nach DBA höchstzulässigen ausländischen Quellensteuersätze auf die Bruttoerträge betragen im Regelfall bei Zinsen 10 % und bei (Streubesitz-)Dividenden 15 % nach Erstattung. Vermieden wird hier die Doppelbesteuerung durch die “
„Aufgrund dieser Tatsache hat er von einem Steurberater in Frankreich gehört, er könne die in Deutschland gezahlte Lohnsteuer anteilig aufteilen und den Teil der auf die im Ausland verbrachte Zeit entfällt, in Frankreich bei seiner Steuererklärung angeben und die in Frankreich gezahlten Sozialabgaben somit abziehen. Es handelt sich um hohe Beträge (Lohnsteuer in Deutschland ca. 50 TEUR!!)“
„Teure Auslandsinternate für Ihre Kinder erhöhen nicht nur das Prestige, sondern auch die Möglichkeiten der Abschreibung. Die dabei entstehenden Betreuungskosten können voll berücksichtigt werden, und das unabhängig vom Ausbildungsfreibetrag. Wie bei allen Veranlagungen ist aber auch bei den Kinderbetreuungskosten Vorsicht geboten, denn das Finanzamt ist mißtrauisch.“
„Die Einkünfte, die ein ins Ausland entsandter Arbeitnehmer von der ausländischen Betriebsstätte eines deutschen Unternehmens erhält, werden grundsätzlich in dem ausländischen Staat besteuert, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird (Besteuerung im Tätigkeitsstaat) (BMF-Schreiben vom 14.9.2006, Az. S 1300 - 367/06) ...“
„(2) Im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale bleiben außer Betracht, soweit bei ihrer Berücksichtigung inländische Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 nicht angenommen werden könnten.“