Einkünfte, Sonstige Renten
Weiterführende Informationen zum Thema
„Es handelt sich hier um die Aufzählung der steuerpflichtigen Arten der Einkünfte. Nur die hier genannten Einkünfte, auf die bei den Erläuterungen zu den einzelnen Einkunftsarten eingegangen wird, unterliegen der Einkommensteuer. Der Begriff Einkünfte ist von den Einnahmen zu unterscheiden. Erst nach Abzug der Kosten von den Einnahmen ergeben sich die Einkünfte aus einer Einkunftsart.“
„In einer Stellungnahme zum Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2009 vom 16.05.2008 an das Bundesministerium der Finanzen äußert sich das IDW (Institut der Wirtschaftsprüfer e.V.) kritisch, weil die angestrebten Ziele (Berücksichtigen der EuGH- und BFG-Rechtsprechung sowie Steuerrechtsvereinfachung) mit diesen Vorschlägen nicht erreicht werden. Das IDW vermisst auch Nachbesserungen bei der Zinsschranke (§§ 4h EStG und 8a KStG).“
„1 Satz 1 EStG in vollem Umfang der Einkommensteuer (BFH-Urteil vom 19.10.1978 - BStBl 1979, Teil II, Seite 133). Das gilt auch für unentgeltlich erworbene Zeitrenten (laut BFH-Urteil vom 10.10.1963 - BStBl 1963, Teil III, Seite 584, und BFH-Urteil vom 25.11.1980 - BStBl 1981, Teil II, Seite 358). Wegen der Abgrenzung einer Zeitrente von einer abgekürzten Leibrente vgl. BFH-Urteil vom 12.11.1985 - BStBl 1986, Teil II, Seite 261.“