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das Steuer-Kompendium
Einkünfte
Weiterführende Informationen zum Thema
„Unterhält der Steuerpflichtige mehrere Personen, die einen gemeinsamen Haushalt führen, so ist der abziehbare Betrag grundsätzlich für jede unterhaltene Person getrennt zu ermitteln. Handelt es sich hierbei jedoch um in Haushaltsgemeinschaft lebende Ehegatten, so sind die Einkünfte und Bezüge zunächst für jeden Ehegatten gesondert festzustellen und sodann zusammenzurechnen. Die zusammengerechneten Einkünfte und Bezüge sind um zweimal 624 EUR zu kürzen ...“
„eine Mitteilung des Finanzamtes ? über die Beteiligung der Kläger an der Firma ? erhalten hatte, änderte der zuständige Sachbearbeiter ohne Gewährung rechtlichen Gehörs den Bescheid vom 08.07. 1991 durch Bescheid vom 30.01.1992 dahin, dass es sich bei den Einkünften aus dem Grundstück um gewerbliche Einkünfte handele. Dementsprechend wurden neue Steuerbescheide an die Kläger gesandt.“
„Bei den anzurechnenden eigenen Einkünften und Bezügen haben die "Zuschüsse" eine besondere Stellung. Während beispielsweise bei einem Studenten der Arbeitslohn aus den Semesterferien nicht in vollem Umfange angerechnet wird, sondern nur der Teil der über den anrechnungsfreien Betrag von 3.600 DM hinausgeht, sind die Zuschüsse voll anzurechnen.“
„Es sei denn, bei dem Sachverhalt ist noch mehr zu beachten, z.B. noch andere Einkünfte. Aber wenn nur Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit erzielt wurden, die dem Lohnsteuerabzug unterlagen, dann muss keine Steuererklärung eingereicht werden.“