Einspruch, Entscheidung Über Den
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„Das öffentliche Interesse zielt auf die Feststellung des wahren Sachverhalts, nicht auf ein möglichst hohes Steueraufkommen. Die Finanzbehörde muss den Sachverhalt bis zur Grenze des Verhältnismäßigen und des Zumutbaren ermitteln, wobei sich Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit nach den Umständen des Einzelfalles bestimmen. Die Verwaltungsentscheidungen, mit denen die Finanzbehörde ein Verwaltungsverfahren abschließt, müssen auf sicheren Feststellungen beruhen ...“
„Bei dieser Sachlage musste innerhalb des Finanzamts sichergestellt werden, dass die Entscheidung in angemessener Zeit, jedenfalls bis zum 17.12.1999, auch den zuständigen Sachbearbeitern zur Kenntnis gebracht wurde. Von den zuständigen Beamten des Finanzamts ist zu entscheiden, auf welche Weise diese zeitnahe Unterrichtung erfolgen soll ...“
„Dabei ist auf die Verhaltensweise abzustellen, die von einem gewissenhaft arbeitenden und pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten in der konkreten Amtsstellung und Situation des jeweiligen Beamten berechtigterweise erwartet werden kann. Von einem pflichtgetreuen Steuerbeamten ist berechtigterweise zu erwarten, dass er bei der Bearbeitung eine Einkommenssteuererklärung die Angaben bei der Berechnung vollständig übernimmt ...“
„Die Beamten des Finanzamts haben die ihnen dem Steuerpflichtigen gegenüber obliegende Amtspflicht, alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen, Umstände zu berücksichtigen ...“
„Als Begründung führten die Richter an, dass mit der Streichung des unbeschränkten Werbungskostenabzugs für Arbeitswegkosten der Gesetzgeber sowohl gegen das objektive als auch das subjektive Nettoprinzip verstoße. Darüber hinaus sehen die Finanzrichter auch eine Verletzung des grundgesetzlich garantierten Schutzes von Ehe und Familie ...“
„Von diesem Telefonat müssen Sie sich aus Nachweisgründen unbedingt eine Gesprächsnotiz machen. Schreiben Sie das Datum, den Gesprächspartner und den Gesprächsinhalt auf. Wenn Sie ganz sicher gehen wollen, sollten Sie zusätzlich der Familienkasse schreiben, sich auf das Gespräch beziehen und dessen Inhalt wiederholen.“
„Soweit das Landgericht Bochum (Stbg 1994, 30 f) einen gegenteiligen Standpunkt eingenommen hat, hat es seine Auffassung im Wesentlichen mit der nicht näher erläuterten Behauptung begründet, dem Fehlen einer Erstattungsvorschrift im Rahmen der Abgabenordnung sei ein unbeschränkter Verzicht des Gesetzgebers auf die Erstattung von Kosten und Auslagen im Vorverfahren zu entnehmen, der sich als "eindeutige und umfassende Aussage" darstelle und daher abschließende Geltung beanspruche ...“
„ Abschnitt 133 AEAO - AEAO zu § 173 - Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel:“
„ § 50 AO - Erlöschen und Unbedingtwerden der Verbrauchssteuer, Ãbergang der bedingten Verbrauchssteuerschuld“