Einspruch, Wiedereinsetzung
Weiterführende Informationen zum Thema
steuernetz.de - Die Einspruchsfrist
„durch Einwurf in dessen Hausbriefkasten. Haben Sie die Monatsfrist ohne Verschulden versäumt, können Sie einen Antrag auf »Wiedereinsetzung in den vorigen Stand« (§ 110 AO) beim Finanzamt stellen und dürfen dann trotzdem noch Einspruch einlegen. Das ist zumindest in den folgenden Fällen möglich:“
SteuLi - Ausgabe 156 vom 20.09.2006 (Themen u.a. Verfassungswidrigkeit der Ausschlussfrist für die Antragsveranlagung bei Arbeitnehmern)
„Einem Steuerpflichtigen, der die Ausschlussfrist für die Antragsveranlagung versäumt hat, weil er sie ohne Verschulden nicht kannte, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (VI R 51/04 ) ...“
Wissen, Forum, Kontakte für Financeprofis - haufe.de/finance
„Bei Fristversäumung wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt; mit dieser Datei erhalten Sie zwei Einspruchsmuster an das Finanzamt. ...mehr “