Einspruchsentscheidung
Weiterführende Informationen zum Thema
„Sie müssen dann Gelegenheit erhalten, sich innerhalb einer angemessenen Ãberlegungsfrist von normalerweise einem Monat zur beabsichtigten Verböserung zu äußern. Durch Zurücknahme Ihres Einspruchs bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung können Sie die »Verböserung« vermeiden (§ 362 Abs. 1 AO). Dann ist Ihr Steuerbescheid bestandskräftig, jedoch kann das Finanzamt diesen in ganz bestimmten Fällen im Nachhinein noch zu Ihren Ungunsten “
„gegen die neue Praxis einiger Finanzämter, auf Einsprüche wegen Musterverfahren mit Teileinspruchsentscheidungen nach § 367 Abs. 2a AO zu reagieren und auch dagegen, dass FA aufgrund von Vorläufigkeitsvermerken Einsprüche insgesamt zurückweisen, können Sie sich unter Hinweis auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren III R 39/08 - zur Stunde leider noch nicht als anhängiges Verfahren auf der Homepage des BFH aufgeführt - wehren.“
„Nach § 364a AO soll auf Antrag des Einspruchsführers die Finanzbehörde vor Erlaß einer Einspruchsentscheidung den Sach- und Rechtsstand erörtern. Das Finanzamt kann aber auch von sich aus zu einer Erörterung laden, Ihr Erscheinen kann das Finanzamt aber nicht erzwingen. So ein Erörterungsgespräch ist bei größeren Unstimmigkeiten sicherlich angebracht, merkt man doch in einem Gespräch wesentlich besser die Zwischentöne.“
„Wenn bereits eine Einspruchsentscheidung vorliegt, bleibt Ihnen nur der Klageweg, um das Verfahren offen zu halten. Hier sollten Sie sich individuell beraten lassen.“