Entnahme USt (Umsatzsteuer)
Grundsätzlich fällt bei Entnahmen die Umsatzsteuer dann an, wenn vorher bei der Anschaffung die Vorsteuer geltend gemacht wurde, da die Entnahme steuerrechtlich einer Lieferung gegen Entgeld gleichgestellt wird. Anstatt des Verkauferlöses wird ein Teilwert geschätzt und als fiktive Betriebseinnahme, welche sich aus Bruttowert und Umsatzsteuer ergibt, angesetzt. Sach-, Nutzungs- und Leistungsentnahmen werden also wie Einnahmen behandelt und müssen somit versteuert werden.
Weiterführende Informationen zum Thema
mein-geschaeftserfolg.de - Entnahmen sind Einnahmen
„Haben Sie etwas aus Ihrem Betrieb entnommen? Sach-, Nutzungs- und Leistungsentnahmen müssen Sie wie Einnahmen behandeln und somit versteuern.“
steuernetz.de - Entnahme von Anlagevermögen
„ Der Teilwert muss von Ihnen geschätzt und als fiktive Betriebseinnahme angesetzt werden. Wenn Sie umsatzsteuerpflichtig sind, unterliegt die Entnahme in der Regel auch noch der Umsatzsteuer (bei Pkw und Grundstücken gibt es hier Besonderheiten)....“