Entnahmen
Eine Entnahme stellt eine Überführung von Geld oder Gegenständen (Bar- und Sachentnahmen) aus dem betrieblichen Bereich in die Privatsphäre des Unternehmers dar. Über die rein privaten Entnahmen von Vermögensgegenständen ist ebenfalls denkbar, dass ein Unternehmer eine „Leistung“ oder „Nutzung“ seines Unternehmens in Anspruch nimmt, die nicht für den Absatzmarkt bestimmt ist und für die im Unternehmen ein Aufwand gebucht wurde. (Bsp.: Einsetzen der Angestellten zu privaten Zwecken; private Nutzung eines betrieblichen PKW)
Weiterführende Informationen zum Thema
§ 4 EStG hier in der aktuellen Fassung
„Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen ...“
steuerlinks.de - Entnahmen
„Unter Entnahmen werden alle Wertabgaben zu betriebsfremden Zwecken verstanden. So gehören auch selbst geschaffene immaterielle Anlagewerte zu den Entnahmen. Neben den Bar- und Sachentnahmen ist auch die Entnahme von Nutzungen und Leistungen möglich.“
banktip.de - Entnahmen aus dem Betriebsvermögen
„Entnahmen liegen gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG vor, wenn ein Unternehmer dem Betrieb Wirtschaftsgüter jeglicher Art für sich, für seinen privaten Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke entnimmt.“