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Erbbauzinsen
Weiterführende Informationen zum Thema
„Dies gilt auch für Erbbauzinsansprüche und Erbbauzinsverpflichtungen. Rückständige Erbbauzinsen oder ausstehende Erbbauzinsen für zurückliegende Zeiträume, die als Schulden bzw. Forderungen in der Steuerbilanz angesetzt sind, müssen in die Vermögensaufstellung übernommen werden. Ebenso ist ein in der Steuerbilanz gebildeter Rechnungsabgrenzungsposten für vorausgezahlte Erbbauzinsen in die Vermögensaufstellung zu übernehmen.“
„Dabei ist stets auf die vertraglichen Vereinbarungen abzustellen. Bei Erbbauzinsen, die während der Laufzeit des Erbbaurechts in unterschiedlicher Höhe vereinbart sind (z.B. bei Einmalzahlungen, Vorauszahlungen oder gestaffeltem Erbbauzins), ist ein Durchschnittswert aus den insgesamt nach dem Besteuerungszeitpunkt zu leistenden Erbbauzinsen, verteilt auf die Restlaufzeit, zu ermitteln. Die künftige Anpassung aufgrund von Wertsicherungsklauseln, z.B ...“
„Bei der Bestellung eines Erbbaurechts räumen Sie als Erbbauverpflichteter dem Erbbauberechtigten das Nutzungsrecht über Ihr Grundstück auf bestimmte Zeit ein. Zu den Einnahmen gehören die Erbbauzinsen (BFH-Urteil vom 20.9.2006, IX R 17/04, BStBl. 2007 II S. 112). Erhalten Sie einen Einmalbetrag, können Sie diese Einnahmen entweder sofort in einer Summe versteuern oder gleichmäßig auf den gesamten Zeitraum verteilen, für den sie geleistet wurden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 EStG).“
„Arbeitszimmerkosten vor Einzug können z.B. sein: Schuldzinsen, Damnum, Erbbauzinsen; Beiträge zur Bauherren-Haftpflichtversicherung, zur Bauwesenversicherung; Notarkosten für die Eintragung einer Hypothek oder Grundschuld, Gebühren des Grundbuchamtes für die Eintragung des Baudarlehens; Maklerkosten für die Vermittlung eines Baudarlehens; Fahrtkosten zur Bank, zur Besichtigung usw., Telefonkosten usw.“
„Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung, die für einen Zeitraum von mehr als 5 Jahren geleistet werden, müssen auf den Zeitraum für den sie geleistet werden gleichmäßig verteilt werden. Die gesetzlichen Regelungen gelten für Erbbauzinsen und andere Entgelte für die Nutzung eines Grundstücks (Miete, Pacht oder immobilienleasing) rückwirkend ab VZ 2004 (§ 52 Abs. 30 EStG).“
„Zu den Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts "Erbbaurecht" gehören auch einmalige Aufwendungen wie Grunderwerbsteuer, Maklerprovision, Notar- und Gerichtsgebühren, jedoch nicht vorausgezahlte oder in einem Einmalbetrag gezahlte Erbbauzinsen (>BFH vom 4.6.1991 - BStBl 1992 IIÂ S. 70).“