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das Steuer-Kompendium
Erblasser
Weiterführende Informationen zum Thema
„Wer sich geschäftsmäßig mit der Verwahrung oder Verwaltung fremden Vermögens befasst, hat diejenigen in seinem Gewahrsam befindlichen Vermögensgegenstände und diejenigen gegen ihn gerichteten Forderungen, die beim Tod eines Erblassers zu dessen Vermögen gehörten oder über die dem Erblasser zur Zeit seines Todes die Verfügungsmacht zustand, dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist zu erstatten:“
„der Anteile an einem Unternehmen bleiben unter bestimmten Voraussetzungen 85 Prozent steuerfrei ("Verschonungsabschlag"). Stirbt der Erblasser zwischen dem 1.1.2007 und dem Inkrafttreten der Reform, können die Erben wählen, ob altes oder neues Recht angewendet werden soll. Das neue Recht ist günstig, wenn das Erbe vor allem aus Unternehmen oder Unternehmensanteilen besteht. Das alte Recht bietet sich dagegen an, wenn in großem Umfang Immobilien vererbt werden.“
„Erhält ein Miterbe wertmäßig mehr, als ihm nach seiner Erbquote zusteht und zahlt er dafür an die anderen Miterben eine Abfindung, so handelt es sich insoweit um ein Anschaffungsgeschäft, das zur Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 10e EStG berechtigt. Soweit er die Wohnung seiner Erbquote entsprechend unentgeltlich erwirbt, kann er die Steuerbegünstigung nach § 10e EStG des Erblassers fortführen, wenn in seiner Person die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.“
„Sollten Sie als Erbe feststellen, dass der Erblasser noch einen offenen Verlustvortrag hat, sollten Sie diesen für sich geltend machen. Prüfen Sie, für welches Jahr das Finanzamt den letzten Verlustfeststellungsbescheid erlassen hat. Geben Sie den Betrag laut Feststellungsbescheid im Folgejahr auf dem Mantelbogen Ihrer Steuererklärung unter "Verlustabzug" an.“
„Danach gelten die beim Tod des Beschwerten fällig werdenden Auflagen nicht mehr als vom Erblasser,sondern als vom Beschwerten zugewendet. Damit ist nicht mehr das Verwandschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Vermächtnisnehmer maßgeblich, sondern zwischen Beschwerten und Vermächtnisnehmer ...“
„Zum einen schmälern sie natürlich Ihr Erbteil. Zum anderen können Sie diese aber, soweit sie bei dem Erblasser nicht ausgeglichen oder steuerlich berücksichtigt werden können, von dem Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte abziehen. Grämen Sie sich also nicht allzusehr, wenn sich der millionenschwere Erbonkel aus übersee als Tellerwäscher entpuppt. “