Ertragshoheit
Weiterführende Informationen zum Thema
Bundesministerium der Finanzen: Gewerbesteuer
„Die damit verbundenen Mindereinnahmen der Gemeinden werden durch einen Anteil von 2,2 Prozent am Umsatzsteueraufkommen ausgeglichen. Zur Festschreibung der Beteiligung der Gemeinden am Umsatzsteueraufkommen und zur Sicherung ihrer Ertragshoheit an der Gewerbesteuer wurden Art. 28 GG und Art. 106 GG geändert.“