Erweiterungen, Ausbauten
Weiterführende Informationen zum Thema
„Bauherr sind Sie auch dann, wenn Sie nicht im Grundbuch als Eigentümer des Grund und Bodens eingetragen werden, sondern »nur« aufgrund eines Erbbaurechts bauen oder auf fremdem Grund und Boden bauen dürfen, und wenn Sie an einem bereits bestehenden Gebäude Ausbauten, Erweiterungen und Umbauten vornehmen. Es kommt nicht darauf an, ob Sie dieses Gebäude als Bauherr selbst errichtet oder als Käufer erworben haben.“
„Für nach dem 31.12.1986 und vor dem 1.1.1991 hergestellte oder angeschaffte Wohnungen sowie in diesem Zeitraum fertiggestellte Ausbauten oder Erweiterungen in dem Gebiet, in dem das Grundgesetz schon vor dem 3.10.1990 gegolten hat, kann der Steuerpflichtige in jedem Jahr des Abzugszeitraums jeweils bis zu 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 15.000 DM, wie Sonderausgaben abziehen. “
„Praktische Bedeutung wird dieser Vorgang wohl nur bei Ein- und Ausbauten, teilentgeltlicher Erwerb und bei verhältnismäßig niedrigen Herstellung- oder Anschaffungskosten haben. Selbst bei Anschaffungskosten von nur 125.000 EUR und Berücksichtigung von 5 Kindern wird die Kappungsgrenze bei weitem unterschritten:“
„Dezember 1986 und vor dem 1. Januar 1991 hergestellte oder angeschaffte Wohnungen im eigenen Haus oder Eigentumswohnungen sowie in diesem Zeitraum fertig gestellte Ausbauten oder Erweiterungen ist § 10e des Einkommensteuergesetzes 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBl. I S.“
„823: "... Umbaumaßnahmen an einer Wohnung führen nur dann zu Ausbauten i.S. des § 21a Abs. 4 Satz 5 EStG, wenn die Wohnräume wegen der änderung der Wohngewohnheiten für Wohnzwecke ungeeignet waren; es genügt nicht, daß die Wohnräume lediglich instandsetzungsbedürftig waren.“
„Neubauten und der Erwerb bestehender Immobilien werden ab 2004 einheitlich gefördert. Für Ausbauten und Erweiterungen entfällt die Förderung. Der Fördergrundbetrag beläuft sich auf maximal 1.250 Euro (bisher 2.556 Euro). Die Kinderzulage sinkt von 800 Euro auf 767 Euro.“
„Die Förderung beträgt sowohl für die Wohnung als auch für Ausbauten bzw. Erweiterungen an einer selbst genutzten Wohnung bei Bauantrag/Kaufvertrag bzw. Baubeginn nach dem 30.9.1991“